Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt, 

Ausfertigungsdatum: 21.09.2018


§ 13 BinSchUO Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen.