Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 15.12.1997


§ 7 BinSchPatentV Einteilung der allgemeinen Fahrerlaubnisse

(1) Die Fahrerlaubnis wird in Klassen mit folgenden Berechtigungen erteilt:

KlasseFahrzeugart und -größeWasserstraßen der ZonenBefähigungszeugnis
Aalle Fahrzeuge1 bis 4Schifferpatent A
Balle Fahrzeuge3, 4Schifferpatent B
C1
C2
Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 35 m, ausgenommen
1.
zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastschiffe,
2.
zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassene Fahrgastboote,
3.
Schub- und Schleppboote mit mehr als 73,6 kW (100 PS) Antriebsleistung
1 bis 4
3, 4
Schifferpatent C1
Schifferpatent C2
D1Feuerlöschboote, Fahrzeuge des Zivil-1 bis 4Feuerlöschbootpatent D1
D2und Katastrophenschutzes3, 4Feuerlöschbootpatent D2
ESportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m3, 4Sportschifferzeugnis
FFähren1 bis 4, die im Fährführerschein eingetragen sind; ausgenommen:
Flensburger Förde, Kieler Förde,
Trave unterhalb des Lübecker Hafens, Elbe, soweit diese zur Zone 2-See im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gehört,
Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke
in Bremen, Jade, Ems unterhalb des Emdener Hafens
Fährführerschein

(2) Die Fahrerlaubnis und die Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erstrecken sich auf das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von 20 Metern und mehr, von Fahrgastschiffen sowie von Schub- und Schleppbooten auf Wasserstraßen nach Anlage 9 oder Teilstrecken davon nur, wenn sie im Befähigungszeugnis vermerkt sind oder dessen Inhaber über ein Streckenzeugnis nach § 9 (Anlage 7) verfügt.

(3) Fahrerlaubnisse

der Klasse(n)schließen eindie Klasse(n)
AB bis FF bezogen auf die Zonen 1 bis 4
BC2, D2 bis FF bezogen auf die Zonen 3 und 4
C1C2, D1 bis FF bezogen auf die Zonen 1 bis 4
C2D2 bis FF bezogen auf die Zonen 3 und 4
D1, D2E.

(4) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, berechtigen auch

1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
a)
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,
2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
a)
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
eine Fahrerlaubnis der Klasse F, wenn sie für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder der Klasse E.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind.

(5) Keiner Fahrerlaubnis nach Absatz 4 bedarf, wer

1.
über eine nautische Mindestqualifikation
a)
als Matrose in der Binnenschiffahrt,
b)
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch als Schiffsmechaniker
verfügt,
2.
als mindestens 16 Jahre altes Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazu gehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Antriebsleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt (33,95 PS) führt.