Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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ohne Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 ein Fahrzeug führt,
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entgegen § 3 Absatz 4 das Führen eines Fahrzeuges anordnet oder zuläßt,
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einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
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entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
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entgegen § 22 Satz 3 oder § 23 Abs. 4 Satz 1 ein Zeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Entwertung vorlegt,
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entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 4, ein Fahrzeug führt oder
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entgegen § 24 Abs. 7 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.