Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV)
Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 15.12.1997


§ 11 BinSchPatentV Besondere Anforderungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Fahrzeit, Fahrleistungen

(1) Der Bewerber muß eine Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft

1.
von vier Jahren, davon an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschiffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose oder Matrosen-Motorwart oder einem Jahr als Bootsmann, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B,
2.
von einem Jahr als Matrose oder Matrosen-Motorwart an Bord eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb in der Binnenschiffahrt für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C2,
3.
von einem Jahr, davon mindestens von drei Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, D2 oder F
nachweisen.

(2) Für die Berechnung der Fahrzeit gilt:

1.
180 effektive Fahrtage in der Binnenschiffahrt gelten als in Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Tage angerechnet werden.
2.
Auf die Fahrzeit, die nicht als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Bootsmann geleistet werden muß, werden angerechnet
a)
die Zeit der Ausbildung höchstens bis zu zwei Jahren, wenn die Person Inhaber eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluß einer Berufsausbildung auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt mit praktischen Ausbildungsteilen ist,
b)
die nachgewiesene Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft höchstens bis zu zwei Jahren, jedoch bis zu drei Jahren, soweit die Fahrerlaubnis nur für Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 beantragt wird. Dabei gelten 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit.

(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, für deren Führen

1.
eine Fahrerlaubnis der Klassen A bis C,
2.
ein auf Grund der Rheinpatentverordnung erteiltes Großes Patent, Kleines Patent oder Kanalpenichenpatent oder
3.
ein Befähigungszeugnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 Satz 1, Abs. 3 oder 4
erforderlich wäre.