(BinSchGerG)
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Ausfertigungsdatum: 27.09.1952


§ 8 BinSchGerG

Im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten ist § 495a der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Die Anträge der Parteien in Binnenschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.