(BinSchGerG)
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Ausfertigungsdatum: 27.09.1952


§ 6 BinSchGerG

Ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart, das nicht ein Schiffahrtsgericht ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.