(BinSchGerG)
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Ausfertigungsdatum: 27.09.1952


§ 11 BinSchGerG

Für die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Straf- und Bußgeldsachen sind die Oberlandesgerichte zuständig. Sie führen hierbei die Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht".