Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 15.06.1895


§ 92e BinSchG

Die §§ 92 bis 92d gelten auch, wenn die beteiligten Schiffe zu demselben Schleppverband gehören.