Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)
Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 15.06.1895


§ 130 BinSchG

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Bundesgerichtshof zugewiesen.