(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:
- 1.
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die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
- 2.
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die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
- 3.
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die Lotsengelder;
- 4.
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(weggefallen)
- 5.
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die Beiträge zur großen Haverei;
- 6.
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die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
- 7.
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die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.