(1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren: 
        
            - 1.
- 
                die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; 
- 2.
- 
                die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; 
- 3.
- 
                die Lotsengelder; 
- 4.
- 
                (weggefallen) 
- 5.
- 
                die Beiträge zur großen Haverei; 
- 6.
- 
                die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat; 
- 7.
- 
                die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung oder eines Lotsen (§§ 3, 7), soweit ihre Verjährung sich nicht nach § 118 bestimmt. 
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.