(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.
    
        (2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben 
        
            - 1.
- 
                die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen; 
- 2.
- 
                die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren; 
- 3.
- 
                die Meßgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln; 
- 4.
- 
                Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen; 
- 5.
- 
                das Eichpersonal fachlich zu unterweisen. 
        Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie bedienen.
    
    
(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.