(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.
(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben
- 1.
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die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;
- 2.
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die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;
- 3.
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die Meßgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;
- 4.
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Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;
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das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.
Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie bedienen.
(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.