Ausfertigungsdatum: 30.06.1975
(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.
(2) Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn
(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis.
(4) Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz "Baumuster". Sie ist nicht Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird gestrichen.