Ausfertigungsdatum: 30.06.1975
(1) Die Leerebene ist diejenige Schwimmebene, welche das Schiff in Süßwasser (Dichte = 1) in folgendem Zustand einnimmt:
(2) Befindet sich das Schiff bei seiner Eichung nicht im vorstehend unter Absatz 1 angegebenen Zustand und befindet sich das Schiff auch nicht in einem Zustand, der zur gleichen Eintauchung und annähernd zur gleichen Schwimmlage führt wie der unter Absatz 1 angegebene Zustand, werden die Gewichtsunterschiede und gegebenenfalls der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt. Im Ergebnis dürfen die Gewichtsunterschiede nicht mehr als 2 v.H. der maximalen Wasserverdrängung betragen.
(3) Die Gewichte der Gegenstände, die sich entsprechend Absatz 1 an Bord befinden, sind in der Rubrik 24 bis 27 des Eichscheins einzutragen.
(4) Diejenige Schwimmebene, welche das Schiff im Zustand nach Absatz 2 einnimmt, wird als untere Eichebene bezeichnet.