Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar 
        
            - 1.
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                bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3; 
- 2.
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                bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4. 
        Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.