Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
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"Eichung"die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;
- 2.
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"Übereinkommen"das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist;
- 3.
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"Zentralstelle"die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
- 4.
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"Schiffe"Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z. B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote);
- 5.
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"Antragsberechtigte"der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person;
- 6.
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„Schiffsregisterordnung“Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 7.
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„Eichgesetz“Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
- 8.
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