Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt

Ausfertigungsdatum: 19.07.2017


§ 2 BinSchArbZV Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.