Ausfertigungsdatum: 19.07.2017
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, abweichend von § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes Aufzeichnungen nach Absatz 2 über die tägliche Arbeits- und Ruhezeit jedes Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Die Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitabständen, spätestens bis zum Ende des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats, gemeinsam vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person und vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin auf Richtigkeit zu prüfen und zu bestätigen.
(4) Die bestätigten Aufzeichnungen sind mindestens 24 Monate aufzubewahren. Abweichend von § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes müssen die Aufzeichnungen mindestens zwölf Monate an Bord und danach weitere zwölf Monate an Bord oder beim Arbeitgeber aufbewahrt werden; in der saisonalen Fahrgastschifffahrt müssen sie bis zum Ende der Saison an Bord und anschließend beim Arbeitgeber aufbewahrt werden.
(5) Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist eine Kopie der bestätigten Aufzeichnungen auszuhändigen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat die Kopien nach der Aushändigung zwölf Monate bei der Arbeit mitzuführen.