(BinSchAbkROMG)
Gesetz zu dem Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen


Ausfertigungsdatum: 19.04.1993

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.7.2016 I 1594

Art 1

Dem in Bonn am 22. Oktober 1991 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Schiffahrt auf den Binnenwasserstraßen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.


(XXXX) Art 2 bis 5 (weggefallen)


Art 6

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.