(BinSchAbkGEORG)
Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Juni 1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Georgien über die Binnenschiffahrt

Ausfertigungsdatum: 02.07.1996


Art 5 BinSchAbkGEORG

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.