Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)
Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen

Ausfertigungsdatum: 18.04.2000


§ 7 BinSch-SportbootVermV Kennzeichen

(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.

(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

1.
einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
2.
der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und
3.
dem Kennbuchstaben "V".