Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV)
Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen

Ausfertigungsdatum: 18.04.2000


§ 2a BinSch-SportbootVermV Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer

Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.