(BImAG)
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Ausfertigungsdatum: 09.12.2004


§ 16 BImAG Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung

(1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in der Bundesanstalt spätestens fünf Monate nach deren Errichtung statt.

(2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangsschwerbehindertenvertretung wahr. Dieser können nur Beschäftigte angehören, die nach § 18 auf die Bundesanstalt übergeleitet werden. Aus der Mitte der ehemaligen Bezirksvertrauenspersonen und örtlichen Vertrauenspersonen werden eine Person, die den Vorsitz ausübt, sowie zwei Vertretungspersonen mit jeweils einfacher Mehrheit bestimmt.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1.