(BImAG)
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Ausfertigungsdatum: 09.12.2004


§ 14 BImAG Überleitung von Verfahren

Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.