(1) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2005 sind die §§ 5 und 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
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Abweichend von § 5 ist Stichtag für die Umlagepflicht im Sinn des § 17d Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes der Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
- 2.
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Die Festsetzung der Umlagevorauszahlung für das Umlagejahr 2005 erfolgt auf der Grundlage des gemäß § 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes auszuweisenden gesonderten Teils des Haushaltsplans für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung der Kosten nach § 17d Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. Auf den Gesamtbetrag der Kosten im Sinn des Satzes 1 ist ein Zuschlag für Zahlungsausfälle in Höhe von 20 Prozent zu erheben.
- 3.
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Vorauszahlungspflichtig ist, wer umlagepflichtig ist.
- 4.
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Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn der Nummer 2, die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden.
- 5.
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Der nach Nummer 2 festgesetzte Vorauszahlungsbetrag wird zu einem Zeitpunkt fällig, der von der Bundesanstalt zu bestimmen ist.
(2) Auf die Umlageerhebung für das Jahr 2006 ist § 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
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Vorauszahlungspflichtig ist, wer im Jahr 2005 umlagepflichtig war.
- 2.
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Für die Verteilung der voraussichtlichen Kosten im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 2, die auf die einzelnen Vorauszahlungspflichtigen umzulegen sind, ist § 9 Abs. 3 auf der Grundlage der Börsenumsätze des Jahres 2004 anzuwenden.
(3) § 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ist erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2016 anzuwenden.