(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Bienenstände und Futtervorratslager frei vom Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer sind.
    
        (2) Bienenstände und Futtervorratslager gelten als befallsfrei, wenn 
        
            - 1.
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                alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet, getötet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b behandelt worden sind, 
- 2.
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                tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen unschädlich beseitigt worden sind, 
- 3.
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                Bienenstände und Bienenwohnungen, das Futtervorratslager sowie Gerätschaften unter amtlicher Überwachung gereinigt und entseucht worden sind, 
- 4.
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                Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus befallenen Bienenwohnungen eingeschmolzen, entseucht oder unschädlich beseitigt worden sind, 
- 5.
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                der Boden vor der Flugfront umgegraben und gegen die Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach Anweisung der zuständigen Behörde behandelt worden ist und 
- 6.
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                in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker, der entseuchten Bienenstände und Bienenwohnungen sowie des Futtervorratslagers drei Wochen nach Abschluss der Behandlung durch die zuständige Behörde einen negativen Befund ergeben hat.