(BienSeuchV)
Bienenseuchen-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 10.04.1972


§ 18 BienSeuchV

(1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
2.
Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3.
Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
4.
Waben, Wabenteile befallener oder befallsverdächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwohnungen befallener oder befallsverdächtiger Bienenvölker dürfen in nicht befallene Bienenwohnungen des Bienenstandes nicht verbracht werden.
5.
In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bienen nicht verfüttert werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs oder Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung oder zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

(3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei Kilometern um den betroffenen Bienenstand auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.