(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
    
        (2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben: 
        
            - 1.
 
            - 
                
                    bei den Einnahmen:
                    
                        - a)
 
                        - 
                            
die Ist-Einnahmen,
                         
                         
                        - b)
 
                        - 
                            
die zu übertragenden Einnahmereste,
                         
                         
                        - c)
 
                        - 
                            
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
                         
                         
                        - d)
 
                        - 
                            
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
                         
                         
                        - e)
 
                        - 
                            
die veranschlagten Einnahmen,
                         
                         
                        - f)
 
                        - 
                            
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
                         
                         
                        - g)
 
                        - 
                            
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
                         
                         
                        - h)
 
                        - 
                            
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
                         
                         
                    
                 
             
             
            - 2.
 
            - 
                
                    bei den Ausgaben:
                    
                        - a)
 
                        - 
                            
die Ist-Ausgaben,
                         
                         
                        - b)
 
                        - 
                            
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
                         
                         
                        - c)
 
                        - 
                            
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
                         
                         
                        - d)
 
                        - 
                            
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
                         
                         
                        - e)
 
                        - 
                            
die veranschlagten Ausgaben,
                         
                         
                        - f)
 
                        - 
                            
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
                         
                         
                        - g)
 
                        - 
                            
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
                         
                         
                        - h)
 
                        - 
                            
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
                         
                         
                        - i)
 
                        - 
                            
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
                         
                         
                    
                     
                 
             
             
        
    
    (3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.
    (4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.