(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlußsummen sind besonders anzugeben:
- 1.
-
bei den Einnahmen:
- a)
-
die Ist-Einnahmen,
- b)
-
die zu übertragenden Einnahmereste,
- c)
-
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
- d)
-
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
- e)
-
die veranschlagten Einnahmen,
- f)
-
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
- g)
-
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
- h)
-
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
- 2.
-
bei den Ausgaben:
- a)
-
die Ist-Ausgaben,
- b)
-
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c)
-
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- d)
-
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
- e)
-
die veranschlagten Ausgaben,
- f)
-
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- g)
-
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- h)
-
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
- i)
-
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.