(BHO)
Bundeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 19.08.1969


§ 78 BHO Unvermutete Prüfungen

Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.