(BHO)
Bundeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 19.08.1969


§ 51 BHO Besondere Personalausgaben

Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.