(BHO)
Bundeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 19.08.1969


§ 42 BHO Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben

Bei Vorlagen, die dem Bundestag und dem Bundesrat nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zugeleitet werden, kann der Bundestag die Ausgaben kürzen.