(BHO)
Bundeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum: 19.08.1969


§ 115 BHO Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse

Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.