Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG)
Gesetz über den Bundesgrenzschutz

Ausfertigungsdatum: 18.08.1972


§ 54 BGSG Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis

(1) Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.

(2) Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis:

"Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen Dienst geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."