Ausfertigungsdatum: 18.08.1972
(1) Der auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht zu leistende Dienst umfaßt
(2) Grenzschutzdienstpflichtige, die den Grenzschutzgrunddienst abgeleistet haben, und frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet worden sind, gehören der Grenzschutzreserve an.