Ausfertigungsdatum: 24.04.2015
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der Gremienbesetzungen durch den Bund vor.
(2) Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gemeldeten Daten. Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.