(BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 18.08.1896


§ 925a BGB Urkunde über Grundgeschäft

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.