(BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 18.08.1896


§ 693 BGB Ersatz von Aufwendungen

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.