(BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 18.08.1896


§ 2220 BGB Zwingendes Recht

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.