(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
- 1.
-
ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert,
- 2.
-
wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
-
wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht,
- 4.
-
wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen,
- 5.
-
wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann,
- 6.
-
(weggefallen)
- 7.
-
wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll,
- 8.
-
wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht geltend gemacht wird.