Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
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der Scheidung,
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der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
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der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
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des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.