Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
Notaraufsicht: Amtspflichten des Urkundsnotars im Rahmen der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen mit Verbraucherbeteiligung im Anschluss an freiwillige Grundstücksversteigerungen
Nichtannahmebeschluss: Gewährung rechtlichen Gehörs im Zivilprozess - hier: Vertragsschluss bei Internet-Auktion - mangels schweren Nachteils bei geringfügigem wirtschaftlichen Nachteil keine Annahme der Verfassungsbeschwerde geboten
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