(BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 18.08.1896


§ 1433 BGB Fortsetzung eines Rechtsstreits

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.