Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
Anfechtung eines Erbvertrags durch den Erblasser: Formfreiheit der Begebung der notariellen Anfechtungserklärung; Erstreckung der formellen Beweiskraft der Urkunde auf den Begebungsakt bei Abhängigkeit der Übermittlung von einer gesonderten Weisung des Erklärenden
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