BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht

Ausfertigungsdatum: 02.01.2002


§ 7 BGB-InfoV Verträge über Gastschulaufenthalte (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Über die in § 6 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu erteilen:

1.
Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher der Schüler oder die Schülerin untergebracht ist, einschließlich von Veränderungen,
2.
Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich von Veränderungen und
3.
Abhilfeverlangen des Schülers oder der Schülerin und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.