BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht

Ausfertigungsdatum: 02.01.2002


§ 16 BGB-InfoV Überleitungsregelung für die Muster nach § 14

§ 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind.