BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht

Ausfertigungsdatum: 02.01.2002


§ 11 BGB-InfoV Gelegenheitsreiseveranstalter

Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.