(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird unter dem Namen "Robert Koch-Institut" ein Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.
(3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten:
- 1.
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Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten,
- 2.
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epidemiologische Untersuchungen auf dem Gebiet der übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information,
- 3.
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Sammlung und Bewertung von Erkenntnissen und Erfahrungen zu HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankungen einschließlich der gesellschaftlichen und sozialen Folgen,
- 4.
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Gesundheitsberichterstattung,
- 5.
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Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch veränderten Organismen und Produkten, Humangenetik,
- 6.
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gesundheitliche Fragen des Transports ansteckungsgefährlicher Stoffe,
- 7.
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gesundheitliche Fragen des Transports gentechnisch veränderter Organismen und Produkte.