(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird unter dem Namen "Robert Koch-Institut" ein Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
    (2) Der Sitz des Bundesinstitutes ist Berlin.
    
        (3) Dieses Bundesinstitut wird insbesondere tätig auf folgenden Gebieten: 
        
            - 1.
- 
                Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten, 
- 2.
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                epidemiologische Untersuchungen auf dem Gebiet der übertragbaren und nicht übertragbaren Krankheiten einschließlich der Erkennung und Bewertung von Risiken sowie der Dokumentation und Information, 
- 3.
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                Sammlung und Bewertung von Erkenntnissen und Erfahrungen zu HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankungen einschließlich der gesellschaftlichen und sozialen Folgen, 
- 4.
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                Gesundheitsberichterstattung, 
- 5.
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                Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch veränderten Organismen und Produkten, Humangenetik, 
- 6.
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                gesundheitliche Fragen des Transports ansteckungsgefährlicher Stoffe, 
- 7.
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                gesundheitliche Fragen des Transports gentechnisch veränderter Organismen und Produkte.