Berufsförderungsverordnung (BFöV)
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 23.10.2006


§ 7 BFöV Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn

1.
nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,
2.
aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder
3.
freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.

(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die Förderungsberechtigten nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes

1.
aus der Bundeswehr ausscheiden,
2.
als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt werden oder
3.
als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhalten.
Tritt eine der auflösenden Bedingungen ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht übernommen.

(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend.