Ausfertigungsdatum: 23.10.2006
(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch den Berufsförderungsdienst geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen).
(2) Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann der Berufsförderungsdienst die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses.
(3) Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazitäten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen des Berufsförderungsdienstes teilnehmen. § 6 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.