Berufsförderungsverordnung (BFöV)
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

Ausfertigungsdatum: 23.10.2006


§ 22 BFöV Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung und die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht.

(2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.