(BfNatSchG)
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz

Ausfertigungsdatum: 06.08.1993


§ 1 BfNatSchG Errichtung und Sitz

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.